Die Betreuung (gerichtlich angeordnete Vertretung)
Altersdemente, behinderte und psychisch kranke Menschen sind oft nur in
eingeschränkter Weise in der Lage,
selbstverantwortlich zu handeln - sie benötigen eine kompetente Unterstützung.
Dafür sieht der Gesetzgeber eine gerichtlich angeordnete Vertretung vor - die Betreuung.
§1896 Abs. 1 BGB
"Kann ein Volljähriger auf Grund einer
psychischen Krankheit oder einer
körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine
Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt, das
Vormundschaftsgericht
auf seinen Antrag oder von Amts wegen für lhn einen Betreuer.
..."
Mit dem Betreuungsgesetz wurden die Grundlagen für mehr Selbstbestimmung der betroffenen Menschen geschaffen. Im Vordergrund steht deren Wunsch und Wohl.
Wer kann eine Betreuung veranlassen?
Jeder, der feststellt, dass eine andere Person allein nicht mehr zurecht kommt, kann eine Anregung
für eine Betreuung an das Vormundschaftsgericht geben. In vielen Fällen sind es Verwandte,
Nachbarn, Hausärzte und vor allem Krankenhäuser.
Betroffene können auch selbst einen Antrag auf eine Betreuung stellen.
Wer entscheidet über die Notwendigkeit einer Betreuung?
Die Entscheidung, ob eine Betreuung eingerichtet wird, trifft der Richter beim
Betreuungsgericht.
Entscheidungsgrundlagen sind ein Sozialbericht der Betreuungsstelle, ein
fachärztliches Gutachten sowie ein persönliches Gespräch.
Wann wird eine Betreuung eingerichtet?
Eine Betreuung wird für einen Erwachsenen,
der die Angelegenheiten seines Lebensalltags ganz oder teilweise
nicht mehr selbstständig erledigen kann, eingerichtet. Die
Betreuung gilt als letztmögliche
Maßnahme, wenn andere
Hilfsmöglichkeiten (z.B. durch Verwandte oder Beratungsstellen) nicht mehr ausreichen.
Eine privatrechtliche Vollmacht ist vorrangig.
Was umfasst eine Betreuung?
Der Umfang einer Betreuung richtet sich nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit, d.h. der Betreuer erhält nur die Aufgabenkreise zugewiesen, für die der Betroffene Hilfe benötigt. Wesentliche Aufgabenkreise sind:
• Aufenthaltsbestimmung einschließlich Unterbringungsangelegenheiten
• Vermögenssorge
• Gesundheitsfürsorge
• Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden
Wie lange dauert eine Betreuung?
Die Notwendigkeit einer Betreuung muss mindestens alle sieben Jahre überprüft werden. Sollte sich vorher zeigen, dass diese nicht mehr notwendig ist, kann sowohl der Betreute als auch der Betreuer darauf hinwirken, dass die Betreuung aufgehoben wird.
Wer wird zum Betreuer bestellt ?
Vorrangig werden Familienangehörige,
Verwandte zu ehrenamtlichen Betreuern bestellt. Das
Gesetz schreibt den Vorrang der ehrenamtlichen vor der
berufsmäßigen Betreuung vor. Sind Personen für die
ehrenamtliche Betreuung nicht vorhanden bzw. dazu nicht in der Lage
oder können diese die Aufgabe nicht übernehmen,
wird ein berufsmäßiger Betreuer bestellt.
Diese können Vereinsbetreuer oder selbstständige Betreuer sein.
Auswahl des Betreuers
Das Gericht muss den Wunsch des Betreuten zu der Betreuerperson berücksichtigen und die vorgeschlagene Person auf die Geeignetheit überprüfen.